Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 5 (16) Sa 1606/05

5 (16) Sa 1606/05Labour CourtFeb 9, 2006

Regest

1) Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde. 2) Bei der Berechnung der Arbeitszeit sind auch die Zeiten von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit hinzuzuzählen, wenn kein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stattgefunden hat.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (16) Sa 1606/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-09

Aktenzeichen: 5 (16) Sa 1606/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0209.5.16SA1606.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 3 MTV für den Einzelhandel

Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.

  2. Bei der Berechnung der Arbeitszeit sind auch die Zeiten von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit hinzuzuzählen, wenn kein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stattgefunden hat.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.11.2005 - 3 Ca 2386/05 - teilweise abgeändert:

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Änderungsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,6 Stunden mit Wirkung zum 01.08.2005 anzunehmen.

  1. Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

  3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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