12 (10) Sa 598/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 (10) Sa 598/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 (10) Sa 598/05
12 (10) Sa 598/05Labour CourtJul 13, 2005
Regest
1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen. 2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten. 3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (10) Sa 598/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-13
Aktenzeichen: 12 (10) Sa 598/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0713.12.10SA598.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 233 ZPO
Leitsätze
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Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen.
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Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten.
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Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde.
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird unter Aufrechterhaltung des Verwerfungsbeschlusses vom 13.04.2005 zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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