Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-09, 16 Ta 299/05

16 Ta 299/05Labour CourtJun 9, 2005

Regest

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 299/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-09

Aktenzeichen: 16 Ta 299/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0609.16TA299.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 767 ZPO

Leitsätze

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2005 gegen den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.02.2005 5 Ca 3974/04 -, zugestellt am 01.03.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.847,80 €.

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