12 (11) Sa 115/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-11, 12 (11) Sa 115/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-11, 12 (11) Sa 115/05
12 (11) Sa 115/05Labour CourtMay 11, 2005
Regest
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber herausgegebene Verhaltensanordnung (hier: Verbot des Verzehrs von Ware ohne Vorliegen eines Kassenbons), u. U. verbunden mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Zuwiderhandlung, missachtet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht "automatisch" eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem hohen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Schädigung des Arbeitgebers im wesentlichen nur dessen Interesse an einer Generalprävention gegenüber steht (vgl. BAG v. 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA, SD 2005, Nr. 5, 9).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (11) Sa 115/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-11
Aktenzeichen: 12 (11) Sa 115/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0511.12.11SA115.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 626 BAG, § 1 KSchG, § 259 StGB
Leitsätze
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber herausgegebene Verhaltensanordnung (hier: Verbot des Verzehrs von Ware ohne Vorliegen eines Kassenbons), u. U. verbunden mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Zuwiderhandlung, missachtet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht "automatisch" eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem hohen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Schädigung des Arbeitgebers im wesentlichen nur dessen Interesse an einer Generalprävention gegenüber steht (vgl. BAG v. 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA, SD 2005, Nr. 5, 9).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.12.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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