11 Sa 1851/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-03-11, 11 Sa 1851/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-03-11, 11 Sa 1851/03
11 Sa 1851/03Labour CourtMar 11, 2004
Regest
1. Wie eine betriebliche Übung gegenüber Betriebsrentnern entstehen und anspruchsbegründende Wirkung erzeugen kann (so BAG 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 - EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 4), kann diese Wirkung auch nach den vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Regeln (vgl. z. B. BAG 27.06.2001 - 10 AZR 488/00 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 44) durch eine geänderte betriebliche Übung wieder aufgehoben werden. 2. Soll durch eine gegenläufige betriebliche Übung ein Teil der dem Betriebsrentner gemachten Versorgungszusage (hier: Rentnerweihnachtsgeld) beseitigt werden, bedarf es hierfür zunächst seitens des Versorgungsschuldners eines eindeutigen verschlechternden Änderungsangebots. Dieses kann nicht in einem Teil-Widerruf der dem Betriebsrentner gemachten Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage gesehen werden (im Anschluss an BAG 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 - a. a. O.). 3. Aber selbst wenn man den Teil-Widerruf als verschlechterndes Änderungsangebot ansähe, könnte von einer Annahme dieses Angebots seitens eines Betriebsrentners nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil dieser erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Parallelprozessen Zahlungsklage erhoben hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1851/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-11
Aktenzeichen: 11 Sa 1851/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0311.11SA1851.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 242 Betriebliche Übung
Leitsätze
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Wie eine betriebliche Übung gegenüber Betriebsrentnern entstehen und anspruchsbegründende Wirkung erzeugen kann (so BAG 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 - EzA § 1 BetrAVG Betriebliche Übung Nr. 4), kann diese Wirkung auch nach den vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Regeln (vgl. z. B. BAG 27.06.2001 - 10 AZR 488/00 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 44) durch eine geänderte betriebliche Übung wieder aufgehoben werden.
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Soll durch eine gegenläufige betriebliche Übung ein Teil der dem Betriebsrentner gemachten Versorgungszusage (hier: Rentnerweihnachtsgeld) beseitigt werden, bedarf es hierfür zunächst seitens des Versorgungsschuldners eines eindeutigen verschlechternden Änderungsangebots. Dieses kann nicht in einem Teil-Widerruf der dem Betriebsrentner gemachten Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage gesehen werden (im Anschluss an BAG 29.04.2003 - 3 AZR 247/02 - a. a. O.).
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Aber selbst wenn man den Teil-Widerruf als verschlechterndes Änderungsangebot ansähe, könnte von einer Annahme dieses Angebots seitens eines Betriebsrentners nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil dieser erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Parallelprozessen Zahlungsklage erhoben hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.10.2003 8 Ca 2677/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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