5 Sa 1324/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 5 Sa 1324/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-12, 5 Sa 1324/02
5 Sa 1324/02Labour CourtJun 12, 2003
Regest
1) § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen. 2) Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1324/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: 5 Sa 1324/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0612.5SA1324.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 21 VermVerwG NRW, Art. 713 Synodalstatuten der Diözese Essen, § 242 BGB, § 1 KSchG
Leitsätze
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§ 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen.
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Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-
richts Duisburg vom 20.09.2002 - 5 Ca 429/02 - wird zurück-
gewiesen; die weitergehende Klage gemäß Antrag vom
06.01.2003 wird abgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
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Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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