Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-30, 16 Ta 162/03

16 Ta 162/03Labour CourtMay 30, 2003

Regest

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 162/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-30

Aktenzeichen: 16 Ta 162/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0530.16TA162.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 12 a Abs. 1 ArbGG, 767 ZPO

Leitsätze

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 08.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2003, zugestellt am 27.03.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 410,60 €.

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