11 Sa 1584/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-08, 11 Sa 1584/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-08, 11 Sa 1584/02
11 Sa 1584/02Labour CourtMay 8, 2003
Regest
1. Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19). 2. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1584/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-08
Aktenzeichen: 11 Sa 1584/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0508.11SA1584.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: GG Art. 12, BGB §§ 242, 611
Leitsätze
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Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19).
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Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 31.10.2002 8 Ca 3584/02 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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