Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-08, 9 (4) Sa 34/02

9 (4) Sa 34/02Labour CourtMar 8, 2002

Regest

Leitsätze: 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (4) Sa 34/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-08

Aktenzeichen: 9 (4) Sa 34/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0308.9.4SA34.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 1 BeschFG, 14 Abs. 2 TzBfG

Leitsätze

Leitsätze:

  1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren.

  2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 2 Ca 4016/01 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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