Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1612/01

9 Sa 1612/01Labour CourtJan 11, 2002

Regest

Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge in der Zeit vom 01.12.1997 bis zum 30.11.1999 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie war sodann mit Wirkung vom 18.09.2000 bis zum 28.02.2001 erneut befristet von der Beklagten nach § 1 BeschFG 1996 eingestellt worden. Dieser Vertrag wurde vereinbarungsgemäß bis zum 30.09.2001 verlängert und lief dann aus. Die Klägerin berief sich auf § 14 Abs. 2 TzBfG und hielt die Befristung im Verlängerungsvertrag für rechtsunwirksam. Leitsätze: 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1612/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-11

Aktenzeichen: 9 Sa 1612/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0111.9SA1612.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 1 BeschFG, 14 Abs. 2 TzBfG

Leitsätze

Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge in der Zeit vom 01.12.1997 bis zum 30.11.1999 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie war sodann mit Wirkung vom 18.09.2000 bis zum 28.02.2001 erneut befristet von der Beklagten nach § 1 BeschFG 1996 eingestellt worden. Dieser Vertrag wurde vereinbarungsgemäß bis zum 30.09.2001 verlängert und lief dann aus. Die Klägerin berief sich auf § 14 Abs. 2 TzBfG und hielt die Befristung im Verlängerungsvertrag für rechtsunwirksam.

Leitsätze:

  1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren.

  2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.10.2001 4 Ca 4180/01 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

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