13 (18) Sa 1001/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-22, 13 (18) Sa 1001/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-22, 13 (18) Sa 1001/01
13 (18) Sa 1001/01Labour CourtNov 22, 2001
Regest
Der vorgeschriebenen Anhörung des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen ist nicht genügt, wenn der Arbeitgeber trotz erkennbar nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beteiligung des Personalrats vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist die Kündigung ausspricht. Eine (telefonische) Unterrichtung im Umlaufverfahren ist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Der Arbeitgeber trägt das Risiko eines Verfahrensfehlers, wenn er die Äußerungsfristen nicht einhält und kündigt, solange nicht zumindest nach Außen der Anschein einer ordnungsgemäß zustandegekommenen Stellungnahme des Personalrats aufgrund wirksamer Beschlussfassung gegeben ist.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 (18) Sa 1001/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-22
Aktenzeichen: 13 (18) Sa 1001/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1122.13.18SA1001.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 72 a Abs. III Personalvertretungsgesetz NRW
Leitsätze
Der vorgeschriebenen Anhörung des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen ist nicht genügt, wenn der Arbeitgeber trotz erkennbar nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beteiligung des Personalrats vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist die Kündigung ausspricht. Eine (telefonische) Unterrichtung im Umlaufverfahren ist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Der Arbeitgeber trägt das Risiko eines Verfahrensfehlers, wenn er die Äußerungsfristen nicht einhält und kündigt, solange nicht zumindest nach Außen der Anschein einer ordnungsgemäß zustandegekommenen Stellungnahme des Personalrats aufgrund wirksamer Beschlussfassung gegeben ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.05.2001 11 Ca 8076/00 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter dem 20.11.2000 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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