12 Sa 827/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-29, 12 Sa 827/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-29, 12 Sa 827/01
12 Sa 827/01Labour CourtAug 29, 2001
Regest
1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. 2. Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 827/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-29
Aktenzeichen: 12 Sa 827/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0829.12SA827.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 626 BGB
Leitsätze
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Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat.
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Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.04.2001 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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