5 (3) Sa 45/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-09, 5 (3) Sa 45/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-09, 5 (3) Sa 45/01
5 (3) Sa 45/01Labour CourtAug 9, 2001
Regest
1. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 7 1. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war. 3. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 - 5 Sa 1087/99 - n. v.; LAG Köln 01.08.2000 - 13 (10) Sa 637/00 - LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (3) Sa 45/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-09
Aktenzeichen: 5 (3) Sa 45/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0809.5.3SA45.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 620; LPVG NW §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1; BAT SR 2 y
Leitsätze
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§ 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO.
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Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 7 1. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war.
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Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 - 5 Sa 1087/99 - n. v.; LAG Köln 01.08.2000 - 13 (10) Sa 637/00 - LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 23.11.2000 - 1 Ca 2160/00 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.046,15 brutto
nebst 4 % Zinsen seit dem 27.07.2000 zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende
Berufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9, die
Beklagte zu 8/9.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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