11 Sa 559/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-09, 11 Sa 559/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-08-09, 11 Sa 559/01
11 Sa 559/01Labour CourtAug 9, 2001
Regest
1. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 7 1. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war. 3. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 - 5 Sa 1087/99 - n. v.; LAG Köln 01.08.2000 - 13 (10) Sa 637/00 - LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 559/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-09
Aktenzeichen: 11 Sa 559/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0809.11SA559.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 620; LPVG NW §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1; BAT SR 2 y
Leitsätze
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§ 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 1 TzBfG) enthielt, ebenso wie § 4 Satz 1 KSchG, eine besondere Feststellungsklage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 256 Abs. 1 ZPO.
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Das danach für den Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergab sich aus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 17 Satz 2 TzBfG) angeordneten entsprechenden Anwendung des § 7 1. Halbs. KSchG und entfiel nicht etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer im Laufe der Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war.
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Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung, und zwar vor Arbeitsbeginn, vorliegen (vgl. auch LAG Hamm 14.07.2000 - 5 Sa 1087/99 - n. v.; LAG Köln 01.08.2000 - 13 (10) Sa 637/00 - LAGE § 620 BGB Personalrat Nr. 2).
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.03.2001 1 Ca 2160/00 teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 28.06.2000 aufgelöst worden ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land mit Ausnahme der durch die teilweise Berufungsrücknahme entstandenen Kosten. Diese trägt die Klägerin.
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Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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