9 Sa 1018/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 9 Sa 1018/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 9 Sa 1018/00
9 Sa 1018/00Labour CourtNov 3, 2000
Regest
Da die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT sachlich einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gleichsteht, spricht vieles dafür, im Falle der unterlassenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW die zeitliche Begrenzung der dem Arbeitnehmer kraft Direk tionsechts übertragenen höherwertigen Tätigkeit für rechtsunwirksam zu erachten.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1018/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-03
Aktenzeichen: 9 Sa 1018/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1103.9SA1018.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § § 24 Abs. 1 und 2BAT, 72 Abs. 1 Nr. 4OPVG NW
Leitsätze
Da die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT sachlich einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gleichsteht, spricht vieles dafür, im Falle der unterlassenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW die zeitliche Begrenzung der dem Arbeitnehmer kraft Direk tionsechts übertragenen höherwertigen Tätigkeit für rechtsunwirksam zu erachten.
Tenor
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Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.06.2000 2 Ca 492/00 abgeändert.
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Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
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Die Revision wird zugelassen.
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