Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-10-26, 11 Sa 644/00

11 Sa 644/00Labour CourtOct 26, 2000

Regest

1.Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund. liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr., z. B. BAG 26.03.1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413).2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachli-chen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmiss-brauch.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 644/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-10-26

Aktenzeichen: 11 Sa 644/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1026.11SA644.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BAT § 24, LPVG NW§ 72 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

1.Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund. liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr., z. B. BAG 26.03.1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413).2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachli-chen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmiss-brauch.

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.03.2000 - 1 Ca 82/00 - abge-

ändert:

Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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