14 (11) Sa 1557/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-11, 14 (11) Sa 1557/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-11, 14 (11) Sa 1557/99
14 (11) Sa 1557/99Labour CourtFeb 11, 2000
Regest
1. Bei einer Annexbefristung beginnt die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Grundvertrages erst nach Ende der im Annexvertrag vereinbarten Zusatzbefristung. 2. Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, wenn ein Betrieb im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren im Rahmen einer "übertragenden Sanierung" veräußert werden soll.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 (11) Sa 1557/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 14 (11) Sa 1557/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0211.14.11SA1557.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG, § 620 BGB, §§ 125, 128 InsO
Leitsätze
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Bei einer Annexbefristung beginnt die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Grundvertrages erst nach Ende der im Annexvertrag vereinbarten Zusatzbefristung.
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Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, wenn ein Betrieb im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren im Rahmen einer "übertragenden Sanierung" veräußert werden soll.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.08.1999 3 Ca 1007/99 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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