18 Sa 575/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-09, 18 Sa 575/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-09, 18 Sa 575/99
18 Sa 575/99Labour CourtAug 9, 1999
Regest
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalender-tage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 S. 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zu- viel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuss gilt, findet keine entsprech- ende Anwendung.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 575/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-09
Aktenzeichen: 18 Sa 575/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0809.18SA575.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Ver-pflegungsbetrieben vom 01.07.1996 (MTV )
Leitsätze
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalender-tage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 S. 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zu- viel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuss gilt, findet keine entsprech- ende Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Wuppertal vom 11.03.1999 2 Ca 284/99 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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