7 Ta 235/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-05, 7 Ta 235/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-05, 7 Ta 235/99
7 Ta 235/99Labour CourtAug 5, 1999
Regest
Wird aufgrund der Befragung einer Partei durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eine entscheidungserhebliche Tatsache unstreitig, läßt dies nicht auf eine Beweiserhebung schließen.Inhaltsangabe:In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit war die ordnungs gemäße Anhörung des Betriebsrats streitig. In der Berufungsverhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, machte der Beklagte (zu 1.) nähere Angaben zu der Betriebsratsanhörung. Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die ordnungsgemäße Anhö rung des Betriebsrats werde nicht weiter bestritten. Nach dem an diesem Tag ergangenen Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfah rens zu tragen.In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte (zu 1.) (u. a.) eine Beweisgebühr angemeldet. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskammer diese Gebühr abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte (zu 1.) mit der sofortigen Beschwerde.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 235/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-05
Aktenzeichen: 7 Ta 235/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0805.7TA235.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 31 Abs. 3 BRAGO
Leitsätze
Wird aufgrund der Befragung einer Partei durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung eine entscheidungserhebliche Tatsache unstreitig, läßt dies nicht auf eine Beweiserhebung schließen.Inhaltsangabe:In dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit war die ordnungs gemäße Anhörung des Betriebsrats streitig. In der Berufungsverhandlung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, machte der Beklagte (zu 1.) nähere Angaben zu der Betriebsratsanhörung. Darauf erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die ordnungsgemäße Anhö rung des Betriebsrats werde nicht weiter bestritten. Nach dem an diesem Tag ergangenen Berufungsurteil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfah rens zu tragen.In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte (zu 1.) (u. a.) eine Beweisgebühr angemeldet. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat nach Einholung einer Stellungnahme des Vorsitzenden der Berufungskammer diese Gebühr abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte (zu 1.) mit der sofortigen Beschwerde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (I) des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.04.1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.436,50 DM.
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