5 (4) TaBV 2/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-29, 5 (4) TaBV 2/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-04-29, 5 (4) TaBV 2/99
5 (4) TaBV 2/99Labour CourtApr 29, 1999
Regest
1) Es bleibt unentschieden, ob in einem Gewerkschaftsunternehmen abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG durch Betriebsverein- barung getroffen werden können.2) Fehlt für eine derartige Betriebsvereinbarung die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- ordnung, so ist eine auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung durchgeführte Betriebsratswahl jedenfalls dann nichtig, wenn die Betriebsvereinbarung gleichzeitig Regelungen enthält, mit denen grob gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen wird.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (4) TaBV 2/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-29
Aktenzeichen: 5 (4) TaBV 2/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0429.5.4TABV2.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 3, 4, 8, 9, 19 BetrVG
Leitsätze
- Es bleibt unentschieden, ob in einem Gewerkschaftsunternehmen abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG durch Betriebsverein- barung getroffen werden können.2) Fehlt für eine derartige Betriebsvereinbarung die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- ordnung, so ist eine auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung durchgeführte Betriebsratswahl jedenfalls dann nichtig, wenn die Betriebsvereinbarung gleichzeitig Regelungen enthält, mit denen grob gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen wird.
Tenor
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 - 7 BV 18/98 - abge-
ändert:
Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Be-
triebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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