Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-05-13, 4 Sa 110/98

4 Sa 110/98Labour CourtMay 13, 1998

Regest

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht.Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 110/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-13

Aktenzeichen: 4 Sa 110/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0513.4SA110.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 77 BetrVG, § 242 BGB Gleichbehandlung

Leitsätze

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht.Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom

08.10.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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