9 Sa 1257/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-09, 9 Sa 1257/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-09, 9 Sa 1257/97
9 Sa 1257/97Labour CourtJan 9, 1998
Regest
Der Arbeitgeberverband der Rheinisch-Westfälischen Brauereien und Mälze reien e. V. nimmt die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG) auf Feststellung in Anspruch, daß §§ 12 Ziffer 1, 14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien und Mälzereien im Land NW vom 29.08.1995 so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäf tigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 in Artikel 3 und in Artikel 2 geän derten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG, 11 Abs. 1 u. 15 a BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhält nisse Anwendung finden. Leitsätze:Das Feststellungsinteresse für eine Verbandsklage nach § 9 TVG ist mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskraftwirkung auf Individualpro zesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch noch nach Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen, solange die präjudizielle Rechtskrafterstreckung noch eintreten kann.§ 12 Ziffer 1 EMTV in der Fassung vom 29.08.1995 ist dahingehend zu interpretieren, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförde rungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I 1476) in Artikel 3 geänderten Vor schriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 u. 13 EFZG ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsver hältnisse Anwendung gefunden haben.§ 4 a Abs. 1 bis 3 EFZG n. F. enthält keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Der tariflich vorgegebene Urlaubsanspruch wird weder gekürzt noch nachteilig verändert. Der Gesetzgeber gestattet vielmehr durch Nichtanwendung des § 9 BUrlG, auch bei einer Erkrankung in begrenztem Umfang Natu ralurlaub nehmen zu dürfen.§ 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 ist für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien so auszulegen, daß die unter Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäfti gungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 15 a BUrlG n. F. anwendbar sind.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1257/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-09
Aktenzeichen: 9 Sa 1257/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0109.9SA1257.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: Artikel 2, 3 BeschFG, §§ 3, 4, 4 a, 9, 13 EFZG, 11, 15 a BUrlG, Artikel 9 Abs. 3 GG, § 9 TVG, §§ 12, 14 EMTV Brauereien NW vom 29.08.1995
Leitsätze
Der Arbeitgeberverband der Rheinisch-Westfälischen Brauereien und Mälze reien e. V. nimmt die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG) auf Feststellung in Anspruch, daß §§ 12 Ziffer 1, 14 X. Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien und Mälzereien im Land NW vom 29.08.1995 so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäf tigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 in Artikel 3 und in Artikel 2 geän derten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 EFZG, 11 Abs. 1 u. 15 a BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhält nisse Anwendung finden. Leitsätze:Das Feststellungsinteresse für eine Verbandsklage nach § 9 TVG ist mit Rücksicht auf den Umfang der Rechtskraftwirkung auf Individualpro zesse tarifunterworfener Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch noch nach Beendigung eines Tarifvertrages zu bejahen, solange die präjudizielle Rechtskrafterstreckung noch eintreten kann.§ 12 Ziffer 1 EMTV in der Fassung vom 29.08.1995 ist dahingehend zu interpretieren, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförde rungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I 1476) in Artikel 3 geänderten Vor schriften der §§ 3 Abs. 1 u. 3, 4 Abs. 1 u. 4, 4 a Abs. 1 bis 3, 9 u. 13 EFZG ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsver hältnisse Anwendung gefunden haben.§ 4 a Abs. 1 bis 3 EFZG n. F. enthält keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Der tariflich vorgegebene Urlaubsanspruch wird weder gekürzt noch nachteilig verändert. Der Gesetzgeber gestattet vielmehr durch Nichtanwendung des § 9 BUrlG, auch bei einer Erkrankung in begrenztem Umfang Natu ralurlaub nehmen zu dürfen.§ 14 X. Ziffer 1 EMTV 1995 ist für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien so auszulegen, daß die unter Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäfti gungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 15 a BUrlG n. F. anwendbar sind.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt,
a) daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages
für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom
- August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte
und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im
DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das
Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom
25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften
der §§ 3 Abs. 1 und 3 , 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und
13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis
zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse
Anwendung gefunden haben,
und
b) daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für
die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August
1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und
Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB
sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des
Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom
25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11
Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
-
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
-
Die Revision wird zugelassen.
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