8 Sa 756/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-09, 8 Sa 756/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-09, 8 Sa 756/97
8 Sa 756/97Labour CourtSep 9, 1997
Regest
Ein Sargträger, der 6 Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminsliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer,wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 756/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-09
Aktenzeichen: 8 Sa 756/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0909.8SA756.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 611 BGB
Leitsätze
Ein Sargträger, der 6 Jahre lang jeden Morgen sich auf dem Hauptfriedhof einfindet, um dort die Terminsliste für den Folgetag in Empfang zu nehmen und anschließend die ihm zugeteilte Kolonne mit einem firmeneigenen Fahrzeug in firmeneigener Kleidung zur Verrichtung der Dienste zu den Beerdigungen auf den Vorortfriedhöfen zu fahren, ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen auch dann Arbeitnehmer,wenn er auf Betreiben der Arbeitgeberin ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 21.03.1997 - 5 Ca 3849/96 - wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 11.579,70 DM.
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