Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-05-07, 12 Sa 252/97

12 Sa 252/97Labour CourtMay 7, 1997

Regest

Sachverhalt:Der Kläger ist als Bäcker bei dem Beklagten beschäftigt. Im Oktober 1996 war der Kläger arbeits unfähig erkrankt. Der Beklagte leistete Entgeltfortzah lung in Höhe von 80 %. Der Kläger verlangt 100 % und beruft sich auf § 10 Nr. 5 a des auf das Ar beitsverhältnis anwendbaren Manteltarifver trages für das Bäckerhandwerk in Nord rhein-Westfalen vom 02.05.1994. Das Arbeits gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.Leitsatz1. Mit einer Tarifklausel, nach der im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfä higkeit die entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden , wird regel mäßig nur deklaratorisch auf die jeweils geltende Gesetzesregelung verwiesen. Daher richtet sich für die Arbeitnehmer im Bäckerhandwerk NRW der Entgelt fortzahlungsanspruch nach § 4 Abs. 1 EFZG.2. Zur Frage des Verstoßes einer tariflichen Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestell ten gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 252/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-07

Aktenzeichen: 12 Sa 252/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0507.12SA252.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 4 EFZG n. F., § 1 TVG Auslegung, Art. 3 GG, § 10 MTV-Bäckerhandwerk NRW

Leitsätze

Sachverhalt:Der Kläger ist als Bäcker bei dem Beklagten beschäftigt. Im Oktober 1996 war der Kläger arbeits unfähig erkrankt. Der Beklagte leistete Entgeltfortzah lung in Höhe von 80 %. Der Kläger verlangt 100 % und beruft sich auf § 10 Nr. 5 a des auf das Ar beitsverhältnis anwendbaren Manteltarifver trages für das Bäckerhandwerk in Nord rhein-Westfalen vom 02.05.1994. Das Arbeits gericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.Leitsatz1. Mit einer Tarifklausel, nach der im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfä higkeit die entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden , wird regel mäßig nur deklaratorisch auf die jeweils geltende Gesetzesregelung verwiesen. Daher richtet sich für die Arbeitnehmer im Bäckerhandwerk NRW der Entgelt fortzahlungsanspruch nach § 4 Abs. 1 EFZG.2. Zur Frage des Verstoßes einer tariflichen Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestell ten gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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