Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-22, 8 TaBV 93/96

8 TaBV 93/96Labour CourtApr 22, 1997

Regest

Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Vorausset zungen für eine Ver setzung i. S. v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gege ben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine ab schließende Regelung (a. M. LAG Berlin - Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95; LAG Nie dersachsen - Beschluß vom 31.01.1997 - 16 TaBV 82/96).

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 93/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-22

Aktenzeichen: 8 TaBV 93/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0422.8TABV93.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG§ 99 BetrVG

Leitsätze

Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Vorausset zungen für eine Ver setzung i. S. v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gege ben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine ab schließende Regelung (a. M. LAG Berlin - Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95; LAG Nie dersachsen - Beschluß vom 31.01.1997 - 16 TaBV 82/96).

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 - 8 BV 41/96 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.