Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-21, 10 TaBV 95/96

10 TaBV 95/96Labour CourtFeb 21, 1997

Regest

Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 95/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-02-21

Aktenzeichen: 10 TaBV 95/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0221.10TABV95.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 40 BetrVG§ 670 BGB

Leitsätze

Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - vom 06.11.1996 - 5 BV 18/96 - wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden Mux eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahrens - Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, 5 Ca 1570/95, in Höhe von 2.340,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.

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