Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-10, 8 Sa 1466/96

8 Sa 1466/96Labour CourtDec 10, 1996

Regest

Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeich nungsbefugten (ebenso LAG - Urteil vom 29.07.1996 - 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt blei ben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1466/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-10

Aktenzeichen: 8 Sa 1466/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1210.8SA1466.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § § 8 Abs. 1 und Abs. 4, 72 a Abs. 3

Leitsätze

Eine Kündigung, zu der der Personalrat anzuhören ist, ist gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG unwirksam, wenn der Personalrat entgegen § 8 Abs. 1 LPVG nicht vom Leiter der Dienststelle, von seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung schriftlich angehört worden ist, sondern lediglich von einem nach § 8 Abs. 4 LPVG NW Zeich nungsbefugten (ebenso LAG - Urteil vom 29.07.1996 - 17 Sa 127/96). Es kann dahingestellt blei ben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein nach § 8 Abs. 1 LPVG NW Vertretungsbefugter die Anweisung hierzu erteilt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.08.1996 - 3 Ca 1157/96 - abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende

Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes

vom 30.01.1996 zum 29.02.1996 beendet worden ist.

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Lehrerin im An-

gestelltenverhältnis bis zum 16.08.1997 im Umfang von 16/23,5

Pflichtstunden wöchentlich und ab dem 17.08.1997 mit voller

Pflichtstundenzahl (23,5 Stunden wöchentlich) und Zahlung einer

anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III auf der Ba-

sis von 16/23,5 Unterrichtsstunden bis zum 16.08.1997 und Zahlung

einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab dem

17.08.1997 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzube-

schäftigen.

  1. Im übrigen wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem

beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

  1. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

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