Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-12-02, 18 Sa 1298/96

18 Sa 1298/96Labour CourtDec 2, 1996

Regest

Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.

Full text

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 1298/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-02

Aktenzeichen: 18 Sa 1298/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1202.18SA1298.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 22 BMT-G II§ 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II

Leitsätze

Leistungsverschiebungen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II, die einer Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschläge entgegenstehen, liegen nur dann vor, wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betriebli chen Gründen ausfällt. Derartige betriebliche Gründe sind nicht darin zu se hen, daß der Arbeitnehmer außerplanmäßige Arbeiten zu verrichten hat, aufgrund dessen er später Freizeit erhält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 4 Ca 2569/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.