5 (11) Sa 826/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (11) Sa 826/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (11) Sa 826/96
5 (11) Sa 826/96Labour CourtNov 14, 1996
Regest
1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.
Full text
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (11) Sa 826/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-14
Aktenzeichen: 5 (11) Sa 826/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1114.5.11SA826.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 128, 159 HGB a. F. BetrAVG
Leitsätze
- Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 07.06.1995 - 5 Ca 1234/96 - teilweise
abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.305,80 brutto
nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 1.104,-- brutto erge-
benden Nettobetrag seit dem 30.08.1994 sowie 4 % Zinsen aus
dem sich aus DM 201,80 brutto ergebenden Nettobetrag seit
dem 17.05.1995 zu zahlen.
b) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, der
Beklagte zu 1/3.
- Die Revision wird zugelassen.
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