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10 K 824/22 Kfz•Finanzgericht Münster, 2023-04-14, 10 K 824/22 Kfz
Entscheidungsdatum: 2023-04-14
Aktenzeichen: 10 K 824/22 Kfz
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:0414.10K824.22KFZ.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senats
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 24.11.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2022 werden nach Maßgabe der Gründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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