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4 K 1666/17 E•Finanzgericht Münster, 2022-03-18, 4 K 1666/17 E
Entscheidungsdatum: 2022-03-18
Aktenzeichen: 4 K 1666/17 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0318.4K1666.17E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 vom 10.02.2017, 2013 vom 17.07.2015, 2014 vom 13.05.2016 und 2015 vom 16.03.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2017 und teilweise zuletzt geändert mit Bescheiden vom 03.08.2017 (2011, 2012, 2013) und vom 21.11.2019 (2014, 2015), werden dahingehend geändert, dass darin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von xxx € (2010), xxx € (2011), xxx € (2012), xxx € (2013), xxx € (2014) und xxx € (2015) berücksichtigt werden, die jeweils hälftig auf die Kläger zu verteilen sind.
Die Berechnung der sich danach ergebenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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