9 K 2483/19 K, G•Finanzgericht Münster, 2019-06-19, 9 K 2483/19 K, G
Full text
Finanzgericht Münster — 9 K 2483/19 K, G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-19
Aktenzeichen: 9 K 2483/19 K, G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0619.9K2483.19K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Ablehnung des Änderungsantrags vom 8.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.12.2016 wird der Beklagte verpflichtet, die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2007 vom 11.5.2009, 2008 vom 12.10.2009 und 2009 vom 15.10.2010 sowie den Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 30.3.2009 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu ändern.
Die Berechnung der festzusetzenden Körperschaftsteuer und des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 13.12.2013 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 5.12.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.[1]
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