7 K 1183/10 U,F•Finanzgericht Münster, 2014-02-26, 7 K 1183/10 U,F
Full text
Finanzgericht Münster — 7 K 1183/10 U,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 7 K 1183/10 U,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0226.7K1183.10U.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Unter Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung 2007 vom 16.03.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2010 werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit anstatt in Höhe von bisher xxx,xx € in Höhe von nunmehr yyy,yy € festgestellt (Minderung um 26.000 €). Die Verteilung der Einkünfte auf die Feststellungsbeteiligten wird dem Beklagten nach Maßgabe des Urteils übertragen.
Die Umsatzsteuer für 2007 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 16.03.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2010 anstatt bisher mit zzz,zz € auf nunmehr aaa,aa € (Minderung um 21.326,36 € = 112.244 € x 19 %) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 50 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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