7 K 3666/08 E•Finanzgericht Münster, 2011-07-20, 7 K 3666/08 E
Full text
Finanzgericht Münster — 7 K 3666/08 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-20
Aktenzeichen: 7 K 3666/08 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0720.7K3666.08E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 22.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2008 wird geändert und bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin Veräußerungsverluste in Höhe von insgesamt xxxxxx,- EUR berücksichtigt. Der Beklagte hat die festzusetzende Steuer auf Grund dieser Entscheidung zu errechnen und den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 94 v.H. und der Beklagte zu
6 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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