Finanzgericht Münster, 2006-02-03, 2 K 4000/03 E

2 K 4000/03 ETax CourtFeb 3, 2006

Full text

Finanzgericht Münster — 2 K 4000/03 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-03

Aktenzeichen: 2 K 4000/03 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2006:0203.2K4000.03E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

  1. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 jeweils vom 12.06.2001 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2003 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen; ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit geändertem Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils bekannt zu geben.

  2. Die bis zum 02.02.2006 angefallenen Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 95 v. H. und den Klägern zu 5. v. H., die danach entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

  4. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

  5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

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