8 K 6492/01 F•Finanzgericht Münster, 2004-03-31, 8 K 6492/01 F
Full text
Finanzgericht Münster — 8 K 6492/01 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-31
Aktenzeichen: 8 K 6492/01 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0331.8K6492.01F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung der geänderten Feststellungsbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 12.12.2000 sowie unter Änderung der Einspruchsentschei-dung vom 25.10.2001 für 1994 ist die beantragte Bilanzänderung in Hö-he von 2.341.907 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen sowie für 1994 und 1995 ist die Vergütung von jeweils 180.000 DM als vorab im Rahmen der Gewinnverteilung zu erfassen und entsprechend bei Anwendung des § 15 a Einkommensteuergesetz mit den erzielten Gesellschaftsverlusten zu saldieren.
Die Ermittlung der festzustellenden Einkünfte wird dem Finanzamt ü-bertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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