10 K 704/02 E,G•Finanzgericht Münster, 2004-03-24, 10 K 704/02 E,G
Full text
Finanzgericht Münster — 10 K 704/02 E,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-24
Aktenzeichen: 10 K 704/02 E,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2004:0324.10K704.02E.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 25.10.2000 bzw. des Gewerbesteuermessbescheides 1999 vom 02.11.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 09.01.2002 wird die Einkommensteuer 1999 auf 13.367,21 Euro und der Gewerbesteuermessbetrag 1999 auf 818,07 Euro herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden wegen Einkommensteuer je zur Hälfte den Klägern und dem Beklagten und wegen Gewerbesteuermessbetrag je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten auferlegt.
Das Schluss-Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger bzw. des Klägers abwenden, soweit nicht die Kläger bzw. der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten bzw. leistet.
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