14 K 532/99 Kg•Finanzgericht Münster, 2001-10-25, 14 K 532/99 Kg
Full text
Finanzgericht Münster — 14 K 532/99 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: 14 K 532/99 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2001:1025.14K532.99KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.1997 in der Fassung der Ein-spruchsentscheidung vom 07.01.1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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