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6 K 2661/18•Finanzgericht Köln, 2022-09-22, 6 K 2661/18
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 6 K 2661/18
ECLI: ECLI:DE:FGK:2022:0922.6K2661.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre 2012 bis 2014 vom 25.01.2018 über Zurechnung (§ 5, § 14 AStG) für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft (§ 14 AStG) Y3 B.V. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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