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2 K 693/15•Finanzgericht Köln, 2020-08-27, 2 K 693/15
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 2 K 693/15
ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0827.2K693.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Juni 2014 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Freistellungsbescheid mit einer Abzugsverpflichtung i.H.v. 0 % zu erlassen und die entsprechende Abzugssteuer nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 26.111,25 € (= 24.750,00 € KapESt zzgl. 1.361,25 € SolZ) zu er-statten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 24.750 € festgesetzt.
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