2 K 434/16•Finanzgericht Köln, 2019-02-22, 2 K 434/16
Full text
Finanzgericht Köln — 2 K 434/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 2 K 434/16
ECLI: ECLI:DE:FGK:2019:0222.2K434.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 2 Buchst. d), zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der Richtlinie 88/357/EWG bzw. Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG im Hinblick auf die Beurteilung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei im Falle der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs um den Staat handelt, in dessen Hoheitsgebiet ein Seeschiff in ein amtliches Register zum Zwecke des Eigentumsnachweises eingetragen ist, oder um den Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt?
II. Das Klageverfahren wird bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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