2 K 1315/13•Finanzgericht Köln, 2019-01-23, 2 K 1315/13
Full text
Finanzgericht Köln — 2 K 1315/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 2 K 1315/13
ECLI: ECLI:DE:FGK:2019:0123.2K1315.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Bescheide vom 23. August 2012 (für das Streitjahr 2011) und vom 13. September 2012 (für das Streitjahr 2011) sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen jeweils vom 28. März 2013 wird der Beklagte verpflichtet, Freistellungsbescheide wie folgt zu erlassen:
für 2011:
Freistellung von Kapitalertragsteuer inkl. SolZ i.H.v. ... € (= 16,375 %; d.h. KapESt (15 %) i.H.v. ... € zzgl. SolZ i.H.v. ... €)
für 2010:
Freistellung von Kapitalertragsteuer inkl. SolZ i.H.v. ... € (= 16,375 %; d.h. KapESt (15 %) i.H.v. ... € zzgl. SolZ i.H.v. ... €)
und die Kapitalertragsteuer nebst SolZ entsprechend zu erstatten;
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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