13 K 1252/10•Finanzgericht Köln, 2013-09-26, 13 K 1252/10
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 1252/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-26
Aktenzeichen: 13 K 1252/10
ECLI: ECLI:DE:FGK:2013:0926.13K1252.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 8. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2010 wird dahingehend geändert, dass
a) Rückstellungen aus Vertragspflege i.H.v. (erstmals) 267.960,15 € und
b) Provisionszahlungen i.H.v. 431.825,66 €
gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 27. August 2013 wird dahingehend geändert, dass
a) Rückstellungen aus Vertragspflege i.H.v. (ggü. 2004 zusätzlich) 27.004,97 € und
b) Provisionszahlungen i.H.v. 124.200,82 €
gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 27. August 2013 wird dahingehend geändert, dass
a) Rückstellungen aus Vertragspflege i.H.v. (ggü. 2005 zusätzlich) 49.789,29 € und
b) Provisionszahlungen i.H.v. 230.609,15 €
gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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