13 K 4779/04•Finanzgericht Köln, 2009-05-13, 13 K 4779/04
Full text
Finanzgericht Köln — 13 K 4779/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-13
Aktenzeichen: 13 K 4779/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2009:0513.13K4779.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2001 und die Bescheide über die gesonderten Feststellungen nach § 36 Abs. 7 und den §§ 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz auf den 31.12.2001 vom 00.00.0000 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass der Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beigeladenen vom 00.00.2001 gemäß §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer und Feststellungsbeträge nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe ihres Kostenerstattungsanspruchs vorläufig vollstreckbar.
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