15 K 1235/04•Finanzgericht Köln, 2008-09-25, 15 K 1235/04
Full text
Finanzgericht Köln — 15 K 1235/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-25
Aktenzeichen: 15 K 1235/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0925.15K1235.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Änderung der an die Stelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2001 vom 22.12.2003 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2001 vom 22.12.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2004 getretenen Änderungsbescheide jeweils vom 26.05.2004 werden die Steuer und der Verlustabzug nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu festgesetzt und die Berechnung dem Beklagten auferlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 42 % und der Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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