6 K 1542/07•Finanzgericht Köln, 2008-05-20, 6 K 1542/07
Full text
Finanzgericht Köln — 6 K 1542/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-20
Aktenzeichen: 6 K 1542/07
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0520.6K1542.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 2006 in der Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 23. März 2007 wird in der Weise geändert, dass 13.134 € Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und die
Einkommensteuer 2005 entsprechend herabgesetzt wird.
Die bis zur mündlichen Verhandlung einschließlich entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92% und der Kläger zu 8%, die danach ent-standenen Kosten trägt der Beklagte alleine.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung für den Kläger ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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