3 K 1428/05•Finanzgericht Köln, 2008-05-15, 3 K 1428/05
Full text
Finanzgericht Köln — 3 K 1428/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-15
Aktenzeichen: 3 K 1428/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2008:0515.3K1428.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
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Der Aufhebungsbescheid vom ........2005 und die Ein-spruchsentscheidung vom ......2005 werden insoweit auf-gehoben, als die Beklagte der Klägerin die Gewährung von Kindergeld für die Tochter ........, geboren am .........1982, für die Monate Januar bis März 2005 versagt hat.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Si-cherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
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