10 K 6416/02•Finanzgericht Köln, 2006-04-27, 10 K 6416/02
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 6416/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: 10 K 6416/02
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0427.10K6416.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid für 1996 von 23. April 2001 wird unter Auf-hebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2001 dahin geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf null DM festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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