10 K 4600/04•Finanzgericht Köln, 2006-04-27, 10 K 4600/04
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 4600/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: 10 K 4600/04
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0427.10K4600.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 29.3.2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 4.6.2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung werden mit der Maß-gabe aufgehoben, dass die Klägerin für folgende Zeiträume nicht für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag wegen Nichtbeachtung der 1%-Regelung haftet:
27.9. bis 31.12.2000, 1.1. bis 31.12.2002 und 1.1. bis 29.2.2004.
Der Haftungsbetrag wird dementsprechend für Lohnsteuer auf 18.775,31 EUR und für Solidaritätszuschlag auf 1.032,64 EUR herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 62% und dem Beklagten zu 38% auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö-he des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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