10 K 4653/05•Finanzgericht Köln, 2006-04-24, 10 K 4653/05
Full text
Finanzgericht Köln — 10 K 4653/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-24
Aktenzeichen: 10 K 4653/05
ECLI: ECLI:DE:FGK:2006:0424.10K4653.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Ablehnungsverfügungen vom 15.11.2000 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide 1995 - 1998 vom 17.05.1996, 21.04.1997, 11.02.1999 und 29.11.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG jeweils ungekürzt zu berücksichtigen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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